Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:
-Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
-Leistungen der Kurzzeitpflege,
-Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder
-Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Im allegeinen sind es Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kominikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, wie zum Beispiel:
-Spaziergänge
-Ausflüge
-Begleitung zum Friedhof
-Ermöglichung des Buchs von verwandten und Bekannten
-Begleitung bei kulturellen oder anderen Veranstaltungen, auch zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte